„War es im ersten „Lockdown“ noch ungewohnt und neu, via digitaler Videokonferenzsysteme zu kommunizieren, sind Zoom, MS Teams & Co. mittlerweile fester Bestandteil der Arbeitswelt geworden. Arbeitnehmer und Führungskräfte sind im Umgang damit nun mehr oder weniger geübt. Neben teilweise immer noch vorkommenden technischen Schwierigkeiten stellen sich weiterhin Rechtsfragen bei der Nutzung solcher Systeme. Insbesondere, ob Arbeitnehmer zum Einschalten der Kamera verpflichtet werden können, ist streitig. Diese Fragen werden nachfolgend beantwortet. Die Abhandlung ist auch deshalb lohnend, weil zu erwarten ist, dass nach Ende der Pandemie virtuelle Formate in größerem Umfang beibehalten werden.“
Weiter führt der Verfasser folgendes Fazit zu seinen Ausführungen auf:
„1. Der Arbeitgeber kann das Einschalten der Kamera vom Arbeitnehmer verlangen, wenn die Anweisung im Einzelfall verhältnismäßig, zeitlich begrenzt und unter Möglichkeit der Nutzung tatsächlicher und technischer Möglichkeiten zur Wahrung der Privatsphäre erfolgt.
2. Dies gilt im Fall vorheriger Vereinbarung, in der Regel auch ohne konkrete Vereinbarung und bei Hinzutreten weiterer Umstände auch während der epidemischen Lage.
3. In datenschutzrechtlicher Hinsicht problematisch ist, ob die gängigen Video-Dienste den strengen Anforderungen des Datenschutzes genügen.
4. In jedem Fall ist zu empfehlen, die Modalitäten der Mobilarbeit, die Nutzung einer Kamera im Homeoffice und datenschutzrechtliche Fragen im Rahmen einer Individualvereinbarung und bei Bestehen eines Betriebsrates zusätzlich mit diesem zu regeln.“
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Benjamin Heider, LL. M. schreibt in der NZA 2021, 1149 ff.

Great post.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Sie im Homeoffice dazu verpflichten, die Kamera einzuschalten.
Dies ergibt sich aus seinem Weisungsrecht. Allerdings gibt es durch den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz enge Grenzen.Die wichtigsten Regeln im Überblick:Einwilligung und Zweck: Anlasslose Überwachung ist verboten. Eine Kamerapflicht ist nur zulässig, wenn es für die konkrete Aufgabe (z. B. Kundenpräsentationen, interaktive Teammeetings) erforderlich ist.Recht auf die eigene Wohnung: Ihre Privaträume sind grundgesetzlich geschützt. Ein Einblick in Ihr Privatleben (oder in die Privatsphäre anderer im Haushalt lebender Personen) darf nicht erzwungen werden.Technische Lösungen: Die Pflicht entfällt in der Regel, wenn Sie keinen neutralen Hintergrund haben und die Software auch keine Möglichkeiten zum Weichzeichnen oder Einblenden virtueller Hintergründe bietet.Keine Aufzeichnung: Wenn Meetings aufgezeichnet werden, ist eine verpflichtende Kamera-Aktivierung rechtlich unzulässig.Betriebsrat: Bei der Einführung genereller Regeln zur Kameranutzung und Überwachung hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht.Detaillierte arbeitsrechtliche Einschätzungen dazu finden Sie im Expertenforum Arbeitsrecht oder in der Analyse von GRC Legal. Oft hilft hier ein offenes Gespräch mit der Führungskraft, um für beide Seiten akzeptable Lösungen zu finden.Dürfen Vorgesetzte die Einschaltung der Kamera in …08.01.2021 — Hier wäre zu fragen, ob eine Videokonferenz wirklich erforderlich (vgl. § 26 Abs. 1 BDSG) ist oder nicht auch eine einfache Telefo…www.arbrb.deMuss man in der Videokonferenz die Kamera einschalten? – Arbeitsrecht …08.09.2025 — Quantensprung für die Logistik? In der Titelgeschichte der Ausgabe 5/2026 nimmt LOGISTIK HEUTE die Potenziale des Quantencomputers…Logistik HeuteMuss man im Meeting die Kamera einschalten? – Wirtschaft08.09.2025 — Fragen aus dem ArbeitsrechtMuss man im Meeting die Kamera einschalten? … Lesezeit: 1 Min. … Wenn die Konferenz digital stattfi…SZ.deAlle anzeigen