„War es im ersten „Lockdown“ noch ungewohnt und neu, via digitaler Videokonferenzsysteme zu kommunizieren, sind Zoom, MS Teams & Co. mittlerweile fester Bestandteil der Arbeitswelt geworden. Arbeitnehmer und Führungskräfte sind im Umgang damit nun mehr oder weniger geübt. Neben teilweise immer noch vorkommenden technischen Schwierigkeiten stellen sich weiterhin Rechtsfragen bei der Nutzung solcher Systeme. Insbesondere, ob Arbeitnehmer zum Einschalten der Kamera verpflichtet werden können, ist streitig. Diese Fragen werden nachfolgend beantwortet. Die Abhandlung ist auch deshalb lohnend, weil zu erwarten ist, dass nach Ende der Pandemie virtuelle Formate in größerem Umfang beibehalten werden.“
Weiter führt der Verfasser folgendes Fazit zu seinen Ausführungen auf:
„1. Der Arbeitgeber kann das Einschalten der Kamera vom Arbeitnehmer verlangen, wenn die Anweisung im Einzelfall verhältnismäßig, zeitlich begrenzt und unter Möglichkeit der Nutzung tatsächlicher und technischer Möglichkeiten zur Wahrung der Privatsphäre erfolgt.
2. Dies gilt im Fall vorheriger Vereinbarung, in der Regel auch ohne konkrete Vereinbarung und bei Hinzutreten weiterer Umstände auch während der epidemischen Lage.
3. In datenschutzrechtlicher Hinsicht problematisch ist, ob die gängigen Video-Dienste den strengen Anforderungen des Datenschutzes genügen.
4. In jedem Fall ist zu empfehlen, die Modalitäten der Mobilarbeit, die Nutzung einer Kamera im Homeoffice und datenschutzrechtliche Fragen im Rahmen einer Individualvereinbarung und bei Bestehen eines Betriebsrates zusätzlich mit diesem zu regeln.“
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Benjamin Heider, LL. M. schreibt in der NZA 2021, 1149 ff.