TV-L – Tätigkeitsmerkmale mit Qualifikationsbezug in den neuen Entgeltordnungen: Eine Klarstellung hinsichtlich der Qualifikationsebenen?

Nachdem die Entgeltordnungen zum TVöD (Bund und VKA) in den vergangenen Jahren grundlegend novelliert wurden, ist mit der Tarifeinigung vom 2.3.2019 nunmehr auch die Entgeltordnung TV-L noch einmal in entsprechender Weise weiterentwickelt worden.
Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst aus den vorstehend genannten Entgeltordnungen enthalten jetzt (EGO TV-L ab 2020) unterhalb der EG 13 Tätigkeitsmerkmale, die neben tätigkeitsbezogenen auch personenbezogene Anforderungen nennen.
Die eingruppierungsrechtlichen Auswirkungen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des sonstigen Beschäftigten wurden in den Vorbemerkungen zu den Entgeltordnungen TV-L/TVöD-VKA bzw. dem TV EntgO Bund geschärft.
Hat das Konsequenzen für die Praxis?

I. Änderungen in den Entgeltordnungen (Überblick)

Für EG 13 bzw. für die tarifliche Vorgängerreglung (VergGr. IIa BAT) existierte bereits in der Vergangenheit die Anforderung der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung als objektive (Anforderung in der Tätigkeit) und subjektive Tatbestandsvoraussetzung (Anforderung in der Person). Die Anforderungen an die abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung waren bereits in der Vergütungsordnung BAT definiert und sind mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnungen an die durch den Bologna-Prozess ausgelösten Veränderungen angepasst worden.

Im Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) Entgeltordnung TVöD-Bund/TV-L bzw. Teil A I.3. Entgeltordnung TVöD-VKA wurde in EG 5 über eine weitere Fallgruppe ein zusätzliches und insoweit neues Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit aufgenommen. Daneben bleibt das tradierte Tätigkeitsmerkmal „gründliche Fachkenntnisse“ weiterhin in EG 5 inhaltlich unverändert bestehen.

Die neue EG 9 b erhielt ein zusätzliches Tätigkeitsmerkmal für Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit, welches gleichsam neben dem schon bekannten Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen“ in einer gesonderten Fallgruppe auf dem Niveau der EG 9 b besteht.

Entsprechende Qualifikationserfordernisse sind auch bei verschiedenen Berufsgruppen in den besonderen Teilen/Abschnitten der Entgeltordnungen neu vereinbart.

Diese neuen Tätigkeitsmerkmale in EG 5 und 9 b erforderten folglich auch neue tarifliche Definitionen der abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. anerkannten Ausbildungsberufe sowie der abgeschlossenen Hochschulbildung.

Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person kennen idR nach wie vor die sonstigen Beschäftigten. „Sonstige“ blieben in ihrer Definition grundsätzlich unverändert, die Folgen der Nichterfüllung der Voraussetzung des „Sonstigen“ wurden jedoch klargestellt (Näheres s. III.).

II. Einzelne Qualifikationsebene in den Allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen

Die Qualifikationsebenen lassen sich wie folgt zusammenfassend schematisch darstellen:

• EG 1 – 4: un-/angelernte Tätigkeiten (1. Qualifikationsebene),

• EG 5 – 9 a: Tätigkeiten auf (Berufs-) Ausbildungsniveau (2. Qualifikationsebene),

• EG 9 b – 12: abgeschlossene Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeit (3. Qualifikationsebene),

• EG 13 – 15: abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeit (4. Qualifikationsebene).

Bei Tätigkeitsmerkmalen aus besonderen Teilen der Entgeltordnungen sind berufsgruppenspezifische Verschiebungen der Qualifikationsebenen möglich (bspw. Ingenieure, IT).

1. Ausbildungsniveau

In EG 5 findet sich neuerdings das Tätigkeitsmerkmal

• Beschäftigte (…) mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit (EGO Bund) bzw.

• Beschäftigte (…) mit erfolgreich abgeschlossener (Berufs-) Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit (EGO TV-L/TVöD-VKA).

Zur Definition der abgeschlossenen Berufsausbildung s. § 11 TV EntgO Bund bzw. zum anerkannten Ausbildungsberuf s. Vorbem. Nr 5 EGO VKA bzw. Protokollerklärung Nr. 12 Teil I EGO TV-L.
Inhaltlich bestehen keine Unterschiede zwischen den Tätigkeitsmerkmalen mit Ausbildungsbezug von Bund und Ländern bzw. VKA.

Die Tätigkeitsmerkmale werden nur erfüllt, wenn eine

• einer abgeschlossenen (Berufs-)Ausbildung entsprechende Tätigkeit vorliegt und

• die/der Beschäftigte über den entsprechenden (Berufs-) Ausbildungsabschluss verfügt.

Es handelt sich um eine entsprechende Tätigkeit, wenn sich der Inhalt der auszuübenden Tätigkeit mit dem typischen Ausbildungsinhalt in wesentlichen Teilen – nicht vollinhaltlich – überschneidet. Die Beurteilung kann über den Abgleich der Inhalte der Ausbildung bzw. der typischen Tätigkeitsinhalte des Ausbildungsberufs über das Berufenet der Bundesagentur für Arbeit erfolgen (www.berufenet.arbeitsagentur.de).

Unter dem Begriff der „Ausbildung“ wird die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten verstanden, die für eine bestimmte Tätigkeit oder Aufgaben Voraussetzung sind (BAG 26.4.2017 – 4 ABR 73/16; BAG 24.2.2010 – 4 AZR 657/08).

Die Ausbildung muss also für die sachgerechte Ausübung der Tätigkeit notwendig sein. Vorgehaltene, zB über den Abschluss einer weiteren Berufsausbildung erworbene, jedoch für die Tätigkeitsausübung nicht notwendige Kenntnisse, können keine Berücksichtigung finden. Es handelt sich insoweit schon nicht um eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit. In erster Linie eingruppierungsrechtlich relevant ist idR also die auszuübende Tätigkeit, nicht die Qualifikation der/des Beschäftigten.

Beispiel: 
Eine Mitarbeiterin mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Kauffrau für Büromanagement hat Tätigkeiten im Postversand auszuüben, die sie allein nach einer Anlernphase sachgerecht bewältigen kann. Wenngleich die Tätigkeit im Postversand sicher eine Überschneidung mit dem Berufsbild von Kaufleuten im Büromanagement aufweist, so deckt sie sich nicht in wesentlichen Teilen. Die vorhandene Ausbildung ist nicht zur Tätigkeitsausübung erforderlich, da die Tätigkeit schon nach Anlernphase bewältigt werden kann. Es handelt sich folglich nicht um eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit.

Die Neutarifierung eines eindeutigen Tätigkeitsmerkmals mit Bezug zur abgeschlossenen (Berufs-) Ausbildung bringt zum Ausdruck, dass Tätigkeiten auf Ausbildungsniveau ab EG 5 eingruppiert sein sollen.

Das bekannte tarifliche Eingruppierungsmerkmal „gründliche Fachkenntnisse“ existiert allerdings weiterhin in EG 5. Beide Fallgruppen der EG 5 stehen alternativ als gleichrangige Eingruppierungsmöglichkeiten zur Verfügung. Dh Beschäftigte können auch über den Weg der Erfüllung der gründlichen Fachkenntnisse als Anforderung in der Tätigkeit in EG 5 eingruppiert sein, ohne dass sie über den Abschluss einer entsprechenden Ausbildung verfügen.

Gründliche Fachkenntnisse bedeuten nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises (Protokollerklärung Nr. 7 zu Teil I EGO TV-L). Gründliche Fachkenntnisse können sich statt auf Rechtsnormen auch auf ähnliche Wissensgebiete, wie bspw. kaufmännische Regeln und Prinzipien erstrecken. In diesem Sinne wurde für den Bereich des TVöD-VKA die tarifliche Definition der gründlichen Fachkenntnisse bereits um kaufmännisches oder technisches Fachwissen erweitert (vgl. Definition im Klammerzusatz zu EG 5 Teil A.3. EGO VKA). Zu den Fachkenntnissen sind all diejenigen Kenntnisse der/des Beschäftigten zu rechnen, die unerlässlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Auch Erfahrungswissen kann dazu gehören (BAG 22.10.1986 – 4 AZR 568/85, AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 126). Bloße Lebenserfahrung, die unabhängig von der speziellen Tätigkeit erworben wird und Allgemeinwissen zählen nicht dazu (BAG 29.8.1984 – 4 AZR 338/82, AP BAT 1975 § 22, 23 Nr. 94). Aus der Erfüllung irgendwelcher zeitlicher Voraussetzungen, z.B. aus der Dauer der Ausbildung oder einer Einarbeitung, kann nicht auf die Gründlichkeit der erforderlichen Fachkenntnisse geschlossen werden (vgl. BAG 27.11.1958 – 4 AZR 361/56). Daher ist es unerheblich, auf welche Weise sich ein Beschäftigter die Fachkenntnisse angeeignet hat. Üblicherweise werden gründliche Fachkenntnisse jedoch durch eine abgeschlossene tätigkeitsbezogene Berufsausbildung erworben (LAG Schleswig-Holstein 7.12.2011 – 6 Sa 573/10). Es darf aber nicht verkannt werden, dass es sich selbst bei gründlichen Fachkenntnissen um Fachkenntnisse nicht unerheblichen Ausmaßes (quantitatives Element) und nicht nur oberflächlicher Art (qualitatives Element) (vgl. u.a. BAG v. 22.11.2017 – 4 AZR 629/16, NJOZ 2018, 1274) handeln muss.

Das alles spricht dafür, dass an Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern, nicht nur unerhebliche Anforderungen gestellt werden können. Es handelt sich, insbesondere wenn man dem LAG Schleswig-Holstein in seiner vorstehenden Entscheidung folgt, bei einer Tätigkeit, die die Anforderungen der gründlichen Fachkenntnisse erfordert, gleichsam um eine solche, die auf dem Niveau der abgeschlossenen Berufsausbildung liegt und damit vergleichbare Anforderungen stellt. Ähnlich wie eine erforderliche Ausbildung beim Tätigkeitsmerkmal mit Ausbildungsbezug sind auch die gründlichen Fachkenntnisse unerlässliche Voraussetzung für die sachgerechte Tätigkeitsausübung.

2. Hochschulbildung

In EG 9 b der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist das tarifliche Eingruppierungsmerkmal

• Beschäftigte (…) mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (EGO TVöD-Bund/-VKA) bzw.

• Beschäftigte (…) mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit (EGO TV-L)

parallel und gleichwertig zu der nach wie vor in einer weiteren Fallgruppe enthaltenen Anforderung „gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen“ ergänzt worden.

Bei der EGO TV-L wurde ggü. EGO TVöD-Bund/-VKA darauf verzichtet die „Sonstigen“ als zweite Alternative der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen neben der Anforderung der abgeschlossenen Hochschulbildung zu nennen. Der „Sonstige“ erscheint nach Ansicht des Verfassers tatsächlich auch entbehrlich, denn bei Nichterfüllung der ersten Alternative (abgeschlossene Hochschulbildung) erscheint alternativ doch immer noch der Weg über die weitere Fallgruppe der EG 9 b mit vorausgesetzten gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse und selbständigen Leistungen denkbar, da hier grundsätzlich keinerlei personenbezogene Anforderung gestellt wird.

Die Hochschulbildung ist in allen drei vorstehend angesprochenen Tarifwerken inhaltsgleich definiert (vgl. § 8 TV EntgO Bund, Vorbemerkung Nr. 4 EGO VKA, Protokollerklärung Nr. 11 zu Teil I EGO TV-L). In aller Kürze dargestellt liegt eine abgeschlossene Hochschulbildung vor, wenn der Studiengang mit einem FH-Diplom oder Bachelor abgeschlossen wurde.

Entsprechende Tätigkeiten liegen vor, wenn die auszuübenden Aufgaben dem Berufsbild eines Hochschulabsolventen der jeweiligen Fachrichtung zugeordnet werden können. Dazu ist die Auseinandersetzung mit der Frage, welche Kenntnisse und Fertigkeiten im konkreten Studium vermittelt werden und aufgrund welcher Tatsachen eben diese Kenntnisse für die auszuübende Tätigkeit erforderlich sind, notwendig (vgl. BAG 14.9.2016 – 4 AZR 964/13; LAG München 27.10.2016 – 3 Sa 318/16).
Zur Beurteilung der Einschlägigkeit von Hochschulstudiengang bzw. Berufsbild von entsprechenden Hochschulabsolventen für die auszuübende Tätigkeit können die maßgeblichen Studienpläne oder Modulhandbücher bzw. die Berufsbilder aus dem Berufenet der Bundesagentur für Arbeit (www.berufenet.arbeitsagentur.de) herangezogen werden.

Die Erfüllung des alternativen Tätigkeitsmerkmals „gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen“ ist zwar grundsätzlich nicht an eine zusätzliche personenbezogene Anforderung geknüpft. In der Rechtsprechung wurde bereits in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass Berufsanfänger mit Fachhochschulabschluss regelmäßig nach VergGr. Vb BAT (nunmehr EG 9 b) vergütet würden (BAG 15.2.2006 – 4 AZR 645/04), was dafür spricht, dass zur sachgerechten Erledigung von Aufgaben auf dem Niveau der grünlichen, umfassenden Fachkenntnisse eine entsprechende (Fach-)Hochschulqualifikation erforderlich ist. Auch das LAG Niedersachsen (29.4.2002 – 8 Sa 1049/01) hat entschieden, dass mit den gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten gefordert sind, wie sie im (Fach)Hochschulstudium vermittelt werden. Für den Geltungsbereich des TVöD-VKA wird im Bereich einiger kommunaler Arbeitgeberverbände für eine Eingruppierung in EG 9 b Fg. 2 ein Lehrgang mit Abschluss der zweiten Verwaltungsprüfung tariflich gefordert (Vorbem. Nr. 7 EGO VKA). Daraus ergibt sich, dass das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen“ dem Niveau der Hochschulbildung entspricht. Also stellte auch schon dieses bisher vorhandene Tätigkeitsmerkmal vergleichbare Anforderungen wie sie das neue Tätigkeitsmerkmal mit vorausgesetzter abgeschlossener Hochschulbildung stellt.

III. Vor-/Ausbildungsvoraussetzungen, sonstige Beschäftigte

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein (§ 12 II 6 TVöD-Bund/-VKA, § 12 I 8 TV-L). Wenngleich auch die Definition der sogenannten sonstigen Beschäftigten in den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen unverändert blieb, so wurden doch die Regelungen bei Nichterfüllung von Vor- oder Ausbildungsvoraussetzungen, insbesondere aber bei Nichterfüllung der Voraus- setzungen des sonstigen Beschäftigten tariflich ergänzt. Es gilt unverändert, dass Beschäftigte eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert sind, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt ist, soweit nicht auch sonstige Beschäftigte in den Tätigkeitsmerkmalen genannt sind, und die Beschäftigten die Anforderungen in der Person nicht erfüllen. Tarifiert wurde mit Novellierung der Entgeltordnung zusätzlich, dass die Eingruppierung in die nächst niedrigere Entgeltgruppe erfolgt, sofern in einem Tätigkeitsmerkmal zwar neben der Anforderung einer Vor- oder Ausbildung alternativ die Anforderung des sonstigen Beschäftigten genannt ist, die/der Beschäftigte aber auch die Anforderung des „Sonstigen“ nicht erfüllt (§ 12 II TV EntgO Bund, Vorbem. Nr. 2 EGO TVöD-VKA, Vorbem. Nr 1 IV EGO TV-L).

Beispiel:
Langjährig beschäftigter Staatlich geprüfter Bautechniker soll erstmals Aufgaben eines Ingenieurs Fachrichtung Bau (EG 11) erhalten. Selbst wenn man das Vorhandensein gleichwertiger Fähigkeiten unterstellen würde, so mangelt es mindestens am tariflich kumulativ vorausgesetzten Erfahrungswissen, da bisher nicht ingenieursgleich gearbeitet wurde, so dass die Voraussetzungen des „Sonstigen“ nicht erfüllt werden. Eingruppierung erfolgt in die nächst niedrigere EG 10.

IV. Fazit

Auf der vierten Qualifikationsebene ab EG 13 war bereits in der Vergangenheit klar, dass bestimmte Qualifikationsanforderungen gestellt wurden. Die Bedeutung „entsprechender Tätigkeit“ auf den darunter liegenden Qualifikationsebenen wurde durch die neuen Entgeltordnungen nunmehr auch mit Einführung neuer Tätigkeitsmerkmale in EG 5 bzw. 9 b herausgestellt. Allerdings darf auch nicht verkannt werden, dass die bisher schon vorhandenen Tätigkeitsmerkmale in EG 5 sowie 9 b bzw. den entsprechenden Vorgängerregelungen auch ohne ausdrückliche Nennung personenbezogener Anforderungen bereits vergleichbare Voraussetzungen an die Qualifikation der Beschäftigten stellten.

Mit den gleichwertig nebeneinander in zwei Fallgruppen stehenden Tätigkeitsmerkmalen in EG 5 und 9 b sind jetzt alternative Wege der Eingruppierung eröffnet. Beide können zum selben Ergebnis hinsichtlich der Entgeltgruppe führen. Aufbauende Tätigkeitsmerkmale setzen auf beide Fallgruppen auf.

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Quelle: C. Müller

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